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Dienstag, 07 Mai 2024 13:00

Gefahrstoffe richtig lagern

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Geschätzte Lesezeit: 4 - 8 Minuten
Lagerräume für gefährliche Stoffe müssen auf Art und Menge der gelagerten Chemikalien abgestimmt sein. Beispielsweise mit Auffangwannen, Lüftungen, feuerfesten Türen oder Bausubstanz Lagerräume für gefährliche Stoffe müssen auf Art und Menge der gelagerten Chemikalien abgestimmt sein. Beispielsweise mit Auffangwannen, Lüftungen, feuerfesten Türen oder Bausubstanz (Foto: stock.adobe.com/vadimalekcandr)

Unternehmen, die in ihrer Produktion Gefahrstoffe benötigen, dazu gehören Galvaniken zweifellos, sehen sich einer Reihe von Problemen gegenüber: Wo und wie können die Gefahrstoffe gesetzeskonform und vor allem sicher für Mitarbeiter und Umwelt aufbewahrt werden?

Natürlich gibt es für die Aufbewahrung gefährlicher Stoffe diverse Gesetze und Vorschriften. Darauf kommt der Beitrag später zurück. Grundsätzlich ist zu sagen, dass es mehrere Möglichkeiten der Aufbewahrung von Gefahrstoffen gibt. Welche die richtige für ein Unternehmen ist, kommt vor allem auf die Menge der Gefahrstoffe an, auf die Zeit, in der die Stoffe verfügbar sein müssen (Zugriff) und darauf, ob die Stoffe tatsächlich gelagert oder nur bereitgestellt werden.

Lagerung oder Bereitstellung?

Laut Technische Regeln für Gefahrstoffe 510 (TRGS 510) wird aus einer Bereitstellung dann eine Lagerung, wenn die Bereitstellung länger als 24 Stunden dauert. Oder aber über den darauffolgenden Werktag hinaus anhält. Umgekehrt: Gefahrstoffe, die innerhalb einer Arbeitsperiode verarbeitet werden, unterliegen nicht den gesetzlichen Vorschriften der Lagerung. Ausgenommen von den Vorgaben für eine Lagerung sind außerdem Gefahrstoffe, die in kleinsten Mengen regelmäßig am Arbeitsplatz im Gebrauch sind. Dazu zählen zum Beispiel Schmierstoffe oder Flaschen mit Lösungsmitteln oder Spraydosen. Dazu gilt bei der Lagerung von Gefahrstoffen eine Unterscheidung in Kleinmengen und Mengen über 1000 bzw. 1500 kg. Sobald die gelagerte Gefahrstoffmenge diese Kleinmenge übersteigt, muss für konkrete Schutzmaßnahmen wie Sicherheitsschränke oder Lagerräume gesorgt werden. Mengen unterhalb dieser Schwelle dürfen im gesamten Betrieb gelagert werden, solange sie keine Verkehrswege oder Pausenräume blockieren.

In einem beschichtenden Betrieb aber werden meistens Farben und Lacke, Säuren, Laugen, Lösungsmittel aufbewahrt – und das über längere Zeiträume als die eben genannten 24 Stunden. In diesem Fall müssen gesetzeskonforme Möglichkeiten der Aufbewahrung geschaffen werden.

Infrage kommen bereits bestehende Lagergebäude, neu zu bauende Lager, die Anmietung geeigneter Lager, speziell vorhandene Räume im Betriebsgebäude oder mobile Lager wie beispielsweise Gefahrstoffschränke.

Welche Möglichkeit(en) in einem Unternehmen auch gewählt werden, grundsätzlich sind Gefahrstoffe so zu lagern, dass die Beschäftigten und die Umwelt geschützt sind. Sicherheit hat somit oberste Priorität. So sollte ein Gefahrstoffraum innerhalb des Firmengebäudes zum Beispiel folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Bauliche Ausgestaltung von Wänden und Böden an die gelagerten Stoffe anpassen
  • Bei Lagerung entzündbarer Stoffe: Es darf keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen
  • Einbau von Lüftungssystemen verhindert dies
  • Ggf. Brandschutztür einsetzen
  • Statik des Raumes anpassen
  • Wände und Decken in F90-Ausführung (= Feuerwiderstandsklasse 90; nötig bei Lagerung ab 1000 kg entzündbarer oder 200 kg toxischer brandfördernder Gefahrstoffe oder 20 kg Aerosole, Druckgaspackungen/Gaskartuschen)
  • Ggf. Auffangwannen, Regale mit integrierten Wannen, Spezialböden als Rückhaltesysteme einbauen
  • Als Rückhaltesysteme dürfen nur zugelassene Systeme verwendet werden.

Wer nur wenige Mengen an Gefahrstoffen zu lagern hat, der greift in der Regel auf Gefahrgutschränke zurück. Zahlreiche Anbieter (s. kurze Bezugsquellenliste) haben verschiedene Schutzklassen im Angebot. Auch für solche Schränke gibt es Vorschriften. Unter anderem:

  • Es gilt die DIN EN 14470-1:2023-09
  • Türen und Lüftungsöffnungen müssen selbsttägig schließen
  • Auffangwannen müssen mindestens zehn Prozent des Volumens aller Gebinde bzw. mind. 110 Prozent des größten Einzelgebindes auffangen können
  • Kabel- und Rohrdurchführungen sind bis 2 m3 erlaubt
  • TRGS 510 sowie die DIN EN 14727 (Labormöbelrichtlinie) beachten
  • Der Schrank darf keine Transport- oder gar Fluchtwege blockieren.

ZUR INFO

Bezugsquellen *)

*) Anm. des Verf.: Unvollständige Beispiellisten.

 

Gefahrstofflagerung in der Praxis

Bei Unterweisungen der Mitarbeiter bietet es sich an, auch den Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung zu übenBei Unterweisungen der Mitarbeiter bietet es sich an, auch den Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung zu übenNatürlich müssen alle potentiellen Gefährdungen ermittelt und bewertet werden, die von der Gefahrstofflagerung ausgehen. Dies erfolgt über die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb, in der mögliche Gefahrenquellen für die Angestellten zu identifizieren sind. Im Anschluss gilt es passende Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Vorgaben für die Lagerung von Gefahrstoffen finden sich in den Regelwerken TRGS 510 und TRGS 509. Die TRGS 510 konkretisiert dazu das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (Kisten, Fässer). Sie gilt gleichermaßen für das Ein- und Auslagern, den Transport innerhalb des Lagers sowie die Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe.

Die TRGS 509 macht Vorgaben für das Lagern von flüssigen oder festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen. Zu ortsfesten Behältern gehören Bunker, Silos und Tanks. Geregelt sind hierbei u. a. das Befüllen und Entleeren entsprechender Behälter, die Zusammen- bzw. Getrenntlagerung oder Instandhaltungsarbeiten.

Zusätzliche Angaben finden sich zudem in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Zusätzliche Angaben finden sich zudem in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Darin ist bspw. festgelegt, dass Gefahrstoffe so aufzubewahren oder zu lagern sind, dass sie keinen Schaden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. Der Arbeitgeber muss daher Präventionsmaßnahmen treffen, um einen Miss- oder Fehlgebrauch der gefährlichen Stoffe auszuschließen.

Zu beachten ist auch, dass Gefahrstoffe, die zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung bereit stehen, gemäß GefStoffV eindeutig gekennzeichnet sein müssen. Für einen sicheren Umgang ist zudem die Lagerung in geeigneten Behältern Pflicht. Darüber hinaus sind für die Gefahrstofflagerung z. B. auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie für die Lagerung und den Transport von Gefahrengütern das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) relevant.

Schutzmaßnahmen zur sicheren Lagerung von Gefahrstoffen

Um die Mitarbeiter vor möglichen Gefahrensituationen zu schützen, sind Präventionsmaßnahmen unabdingbar. Nachfolgend eine Auswahl wichtiger Richtlinien:

  • Die Beschäftigten sind regelmäßig zu unterweisen. In diesem Zusammenhang sollte auch eine Anleitung zum richtigen Einsatz von notwendiger PSA erfolgen
  • Die Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Vielmehr sollten diese in separaten Räumen lagern. Unbefugte haben keinen Zugang zu den Gefahrstoffen
  • Klare Zutrittsregelungen. Ausschließlich bevollmächtigte Angestellte haben Zugang zum Gefahrstofflager. Dieser Personenkreis muss die potentiellen Gefahren samt Schutzmaßnahmen kennen
  • Nur Behälter verwenden, aus denen Gefahrstoffe nicht ungewollt austreten können. Die Behälter bleiben während der Lagerung geschlossen
  • Gefahrstoffe dürfen nie in der Nähe von Lebensmitteln lagern. Pausenräume nicht in der Nähe zu Lagerräumen einrichten. Gefahrstofflagerung in Treppenhäusern, Fluren oder an Transportwegen ist nicht gestattet
  • Gefahrstoffe, Lagerflächen und Verkehrswege innerhalb der Fabrikhallen sind eindeutig zu kennzeichnen. Türen, vor allem Notausgänge und Fluchtwege sind frei zu halten
  • Lagerflächen müssen regelmäßig kontrolliert werden. Stichpunkte sind Dichtigkeit der Lagerbehälter, Funktionstüchtigkeit von Feuerlöscheinrichtungen, einwandfreie Lüftung, persönliche Schutzausrüstung. Etwaige Mängel unverzüglich beseitigen.

Weiterführende Infos

BAuA (2021):
TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Online verfügbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-510.html

BG RCI (2013):
Lagerung von Gefahrstoffen. DGUV Information 213-084. Online verfügbar unter https://downloadcenter.bgrci.de/resource/downloadcenter/downloads/M062_Gesamtdokument.pdf

VBG (2021):
Gefahrstoffe sicher lagern. Online verfügbar unter https://www.vbg.de/cms/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Themen/Gefahrstoffe/Fachinformationsblatt_Gefahrstoffe_sicher_lagern.pdf?__blob=publicationFile&v=6

 

Hinweise zum Gefahrstofflager

Grundlegend ergeben sich die Anforderungen an Gefahrstofflager aus der Art, Menge sowie Einstufung der zu lagernden Stoffe und Gemische. Wie bereits erwähnt spielt bspw. die Mengengrenze eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob ein Gefahrstofflager erforderlich ist.

Als Lager für Gefahrstoffe kommen z. B. Gebäude, Räume, Container oder Bereiche im Freien in Frage.

Eine wesentliche Grundregel für Gefahrstofflager lautet außerdem: Gefahrstoffe sind geordnet und zugänglich zu lagern. Alle Gemische benötigen eine Kennzeichnung, aus der die Einstufung, Risiken bei der Handhabung sowie zugehörige Schutzmaßnahmen hervorgehen.

Eine sichere Lagerung ist gewährleistet, wenn Stoffe mit unverträglichen Eigenschaften in getrennten Räumen aufbewahrt werden

Eine Lagerung von Gefahrstoffen ohne Ordnungssystem ist schon allein deshalb verboten, weil es zu gefährlichen und unbeabsichtigten Reaktionen zwischen den Stoffen kommen kann. Bestimmte Gefahrstoffe dürfen daher grundsätzlich nicht zusammen lagern. Das gilt z. B. für brennbare oder entzündbare Flüssigkeiten in Zusammenspiel mit oxidierend wirkenden Stoffen. Eine sichere Lagerung ist gewährleistet, wenn Stoffe mit unverträglichen Eigenschaften in getrennten Räumen aufbewahrt werden. Sicherheitsabstände in den Lagerbereichen sind oft nicht ausreichend.

Klarheit darüber, welche Stoffe zusammen oder getrennt lagern müssen, schafft ebenfalls die TRGS 510. Darin sind die Gefahrstoffe anhand ihres Gefährdungsgrades sogenannten Lagerklassen (LGK) zugeordnet. Die Beschreibung der Klassen basiert auf den Einstufungen gemäß CLP-Verordnung sowie Gefahrgutrecht. Demnach können Stoffe, die der gleichen Lagerklasse zugehören, problemlos gemeinsam lagern. Unterschiedliche Klassen sind dagegen getrennt zu halten. Eine Separatlagerung meint hierbei die Aufbewahrung in unterschiedlichen Lagerabschnitten.

Um bei der Zusammenlagerung den Überblick über alle Gefahrstoffkombinationen zu behalten, hilft die Zusammenlagerungstabelle. Aus dieser ergibt sich für jeden Stoff, ob eine gemeinsame Lagerung mit den anderen Lagerklassen möglich ist oder ein Zusammenlagerungsverbot gilt. Für die Kennzeichnung werden i. d. R. Ampelfarben verwendet.

Digitalisierung erleichtert das Management

Ein Gefahrstoffkataster zeigt grundsätzlich den Lagerort und die Lagermenge gewisser Chemikalien. Wichtig ist außerdem, welche Stoffeigenschaften vorhanden sind. Vernünftige Programme wie iManSys (www.domeba.de) zeigen dem Anwender auf Knopfdruck, welche Stoffe zusammengelagert werden dürfen oder getrennt aufzubewahren sind.

Nachdem die Gefahrstoffe der entsprechenden Lagerklasse zugeordnet sind, lässt sich die Zusammenlagerung der Klassen auch über die integrierte Zusammenlagerungstabelle abfragen. Zudem ist es möglich, die gemeinsame Lagerung von Gefahrstoffen für unterschiedliche Standorte zu prüfen.

Weitere Informationen

  • Ausgabe: 4
  • Jahr: 2024
  • Autoren: Heinz Käsinger

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