Datenmeldung für gefährliche Stoffe wird Pflicht

Datenmeldung für  gefährliche Stoffe  wird Pflicht

Vom 5. Januar 2021 an müssen Lieferanten von Erzeugnissen und komplexen Produkten die enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) in die EU SCIP-Datenbank eingetragen haben. Dies sieht die novellierte EU-Abfallrahmenrichtlinie vor, die derzeit in das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz umgesetzt wird. Da SVHC wie zum Beispiel Blei in vielen Bauteilen aus Stahl oder Aluminium enthalten sind, betrifft dies eine sehr große Zahl von Produkten und Unternehmen, warnen die Experten von Dekra.

SCIP steht für Substances of concern in articles, as such or in complex objects (products). Die Datenbank wurde erstellt, um auch Entsorgungsbetrieben den Zugriff auf SVHC-Informationen analog zu REACh Art. 33 zu geben. Allerdings ist der Umfang der Informationen, die in der Datenbankmaske abgefragt werden, sehr viel größer als in Art. 33 festgelegt. Die neue Plicht betrifft alle Lieferanten von Produkten, die in mindestens einem „Erzeugnis“ (Bauteil) den Grenzwert für SVHC von 0,1 % überschreiten. Dies kann zum Beispiel eine bleihaltige Legierung in Bauteilen sein oder auch Weichmacher, Flammschutzmittel oder UV-Stabilisatoren in Kunststoffteilen.

Die Ermittlung der SVHC-Konzentration kann durch Informationen aus der Lieferkette geschehen, durch Laboranalysen oder Kenntnisse über materialtypische SVHC:
zum Beispiel Halbzeuge aus Automatenstahl oder Aluminium für die spanende Bearbeitung, die deshalb Blei enthalten. Die Meldung muss in einem speziellen XML-Format erzeugt werden. Dies ist über das IUCLID-Tool der Chemikalienagentur ECHA möglich. Darüber hinaus bieten einige spezialisierte Dienstleister Lösungen für eine direkte Datenübermittlung aus Datenbanken des Lieferanten an.

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