EU-Erneuerbaren-Richtlinie ist auf dem Weg

EU-Erneuerbaren-Richtlinie ist auf dem Weg

Ende März haben sich die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat auf die umfassende Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) geeinigt. Mit ihr wird das europäische Ziel für Erneuerbare Energien nun von 32 Prozent auf 42,5 % im Jahr 2030 deutlich angehoben.

Für die einzelnen Sektoren gibt die Richtlinie verbindliche Erneuerbaren-Ziele vor. Zusätzlich werden durch die Anpassungen der RED auch auf europäischer Ebene Genehmigungsverfahren deutlich und dauerhaft beschleunigt. Die Mitgliedsländer müssen insgesamt verbindlich 42,5 % ihres gesamten Bruttoendenergieverbrauches mit Erneuerbaren decken. Hinzu kommt ein zusätzliches Ziel auf EU-Ebene von weiteren 2,5 %. Sektorziele sorgen dafür, dass auch im Wärme- und Kältebereich (einschließlich Fernwärme) sowie in den Bereichen Gebäude, Industrie und Verkehr der Umstieg auf Erneuerbare Energien beginnt. Das Ziel für den Wärmebereich wird nun verbindlich und auf zunächst 0,8 % sowie ab 2026 auf 1,1 % Steigerung pro Jahr festgelegt. Das indikative Ziel für die Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energie an der Fernwärme wird von 1 % auf 2,2 % mehr als verdoppelt. Hinzu kommt ein neues, indikatives Gebäudeziel, das einen Anteil Erneuerbarer Energien am Wärmebedarf in Gebäuden von 49 % vorsieht. Jeder Mitgliedstaat muss mindestens ein grenzüberschreitendes Kooperationsprojekt (zum Beispiel gemeinsame Offshore-Windparks) angehen.

Die EU-Mitgliedsländer müssen insgesamt verbindlich 42,5 % ihres gesamten Bruttoendenergieverbrauches mit Erneuerbaren decken

Für die Industrie gilt künftig: 42 % des im Jahr 2030 verbrauchten Wasserstoffs müssen aus strombasierten, erneuerbaren Brennstoffen stammen, im Jahr 2035 sollen es 60 % sein. Außerdem gibt es ein neues indikatives Ziel zur Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien in der Industrie um 1,6 % pro Jahr. Im Verkehrssektor wird unter anderen das bereits verbindliche Ziel von 14 auf 29 % angehoben.

Teile der Regelungen zur Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus, die in der EU-Notfallverordnung beschlossen wurden (wir berichteten in Ausgabe 3/23), gelten nicht mehr nur befristet, sondern dauerhaft. Dazu gehört etwa die Feststellung, dass der Ausbau der Erneuerbaren und der Netze im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt. In bestimmten Gebieten kann damit die zeitaufwendige zweite Umwelt- und Artenschutzprüfung entfallen, wenn es auf der Planungsebene bereits eine Umweltprüfung gab. Das gilt aber nur, wenn angemessene Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnamen getroffen wurden, das Naturschutzniveau also hoch bleibt. Diskutiert wurde bis zuletzt auch darüber, ob Wasserstoff aus Atomstrom als Beitrag für die EU-Ziele angerechnet werden kann. In der Einigung ist nun festgehalten, dass Strom aus Atomenergie nicht gleichzusetzen ist mit Strom aus Erneuerbaren Energien. Es wird also beispielsweise weiterhin klar zwischen grünem Wasserstoff und sogenanntem Low-Carbon-Wasserstoff unterschieden.

Mitgliedsstaaten, die ihren nationalen Zielbeitrag zum EU-2030-Ziel erfüllen, und deren Industrie nahezu ausschließlich dekarbonisierte Brennstoffe nutzt, erhalten einen Abschlag auf das Wasserstoff-Unterziel in der Industrie und damit mehr Flexibilität. Die Einigung zur Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) muss nun noch durch den Rat und das Europäische Parlament bestätigt werden.

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